EU Reflect e.V.
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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 22. Februar 2015 zu Stuttgart gegründete Verein führt, nach erfolgter Eintragung der Änderung vom 17.10.2015, den Namen EU Reflect – Verein für interkulturellen Dialog e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist seit dem 19.06.2015 beim Registergericht des Amtsgerichts Stuttgart unter VR 721831 eingetragen.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist, den interkulturellen Austausch zwischen rumänischen und internationalen zivilgesellschaftlichen Strukturen zu unterstützen, um damit einen Beitrag zu diesen Beziehungen auf allen Ebenen zu leisten. Mit Hilfe von verschiedenen Instrumenten (§ 2 Abs. 2) soll ein aktiver Beitrag zum Ausbau und Entfaltung gesellschaftlicher Beziehungen geleistet werden.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Organisation von Kulturveranstaltungen (z.B.: Konzerten, Festivals, Filmen, usw.);
  • Vorbereitung und Durchführung von Infoveranstaltungen, Seminaren, Workshops bezüglich der obengenannten Themen;
  • Bildungsprojekte ( z.B.: Deutschkurse, Gesangkurse, Politische Bildung);
  • Beratung in Integrationsthemen;
  • Kinder- Jugend- und Seniorenprojekte im Rahmen interkultureller und gemeinsamer Gestaltung von Kunst und anderer, einander verbindender Unternehmungen;
  • Projekte für die Unterstützung der Rolle der Frauen in der Wirtschaft, in der Gesellschaft und in der Familie;
  • Verstärkte Präsenz in Sozialmedien usw.
  • Zusammenarbeit mit der Radioredaktion „Zig-Zag de Romania“ als Bestandteil von F.R.S. (Freies Radio für Stuttgart);
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 59-61 Abgabenordnung (AO) in der aktuell gültiger Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten kann der Verein dem Vorstand und deren Vereinsmitgliedern für ihre Arbeit eine angemessene Tätigkeitsvergütung gewähren. Daneben hat der Vorstand, wie auch andere Vereinsmitglieder nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. De Gewährung der Tätigkeitsvergütung erfolgt durch die Generalversammlung. Der Verein kann Zur Erfüllung seiner Aufgaben Personen anstellen, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
6. Der Verein kann die Mitgliedschaft in anderen Organisationen erwerben, die seinen Zielen und Zwecken entsprechen. Ãœber den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können folgende Personen werden:
-natürliche Personen (die natürlichen Personen müssen volljährig sein), -juristische Personen
Natürliche Personen, die sich um den Verein oder die Forderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands Ehrenmitglieder ernannt werden.
2. Mitglied kann nicht werden, wer Ausländer/Innen-/ Fremden-, und Frauenfeindlichkeit, Rassismus, Nationalismus sowie Ausgrenzung von Anderslebenden und von gesellschaftlichen Minderheiten unterstützt. Des Weiteren kann nicht Mitglied werden, wer für fundamentalistische religiöse Strömungen eintritt und Missionierung betreibt.
3. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme auf Antrag erworben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme des Antrags bedarf keine Begründung. Der Aufnahmeantrag darf nur aus sachlichen Gründen abgelehnt werden. Gegen Ablehnung des Antrages kann Beschwerde eingelegt werden. Auf die Beschwerde sind die Vorschriften über den Ausschluss aus dem Verein anwendbar. Die Aufnahme wirkt rückwirkend, mit dem Anfang des Monats in dem der Aufnahmeantrag gestellt wurde.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung der juristischen Person, Austritt, oder Ausschluss.
5. Der Austritt aus der Mitgliedschaft ist jederzeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Die Austrittserklärung wirkt mit dem Zugang an Vorstand.
6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor allem dann vor:
-bei Missachtung der Zweck des Vereins
-Verstoß gegen § 3 Ziffer 2. der Satzung.
-Grober Verstoß gegen Interessen des Vereins
-Zahlungsverzug von Beitragszahlungen, trotz zweimaliger Mahnung
7. Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand von Amts wegen, oder auf Antrag von 5 Mitgliedern, nach vorheriger Anhörung, durch begründeten Beschluss.
Der Beschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen Entscheidung des Vorstands kann Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses eingelegt werden.
Über Beschwerde entscheidet die Generalversammlung. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ist in diesem Fall nach Versäumnis der Beschwerdefrist oder nach Bestätigung des Ausschlusses durch die Generalversammlung beendet.
Nach wirksamem Ausschluss kann die Mitgliedschaft nicht mehr erworben werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von Generalversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Mitgliedschaftsrechte und Pflichten

1. Jedes Mitglied hat folgende Rechte:
a) An den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins nach Benutzungsvorschriften des Vereins zu benutzen.
b) An der Generalversammlung teilzunehmen.
c) Alle Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht. Sie sind wählbar für den zu besetzenden Vereinsämtern. Mitglieder, die zum Termin der Generalversammlung mit mehr als einem Mitgliedsbeitrag im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht.
2. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht übertragen werden.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Vereinsatzung des Vereins zu respektieren und zu deren Durchsetzung und Forderung beizutragen.

§ 6 Vereinsorgane und ihre Willensbildung

Organe des Vereins sind:
-Generalversammlung
-Vorstand

§ 7 Generalversammlung

1. Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Generalversammlung hat eine Generalzuständigkeit, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Ihr obliegt insbesondere:
-Genehmigung des von dem Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
-Entgegennahme des Berichtes des Vorstands
-Entlastung des Vorstands
-Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
-Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
-Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
-Beschlussfassung über die Beschwerden gegen den Ausschluss aus dem Verein
-Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands
-Beschlussfassung über Anträge zur Generalversammlung
-Beschließt über Geschäftsordnung des Vorstands
-Entscheidungen über die durch den Vorstand vorgelegten Grundfragen
2. Die ordentliche Generalversammlung wird einmal im Jahr einberufen werden. In der Regel findet die Generalversammlung im ersten Kalenderhalbjahr statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
3. Die Einberufung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen, schriftlich und elektronisch und unter Eingabe des Tagesordnungsvorschlags einberufen. Vorschläge für die Tagesordnung müssen mindestens sechs Wochen vor der Generalversammlung beim Vorstand eingegangen sein. In begründeten Eilfällen können Anträge auch später zur Tagesordnung zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die Generalversammlung. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder.
4. Die Tagesordnung wird von dem Vorstand festgesetzt. Die Bekanntgabe der Tagesordnung der Hauptversammlung muss mindestens 3 Wochen vor der Generalversammlung erfolgen.
5. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Behinderung vom Vizepräsidenten oder von einer von ihm benannte Person als Vorsitzende der Generalversammlung geleitet. Der Protokollführer wird vom Präsidenten der Generalversammlung bestimmt.
6. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 8 Wochen von dem Vorstand eine zweite Generalversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf Mitgliederzahl beschlussfähig.
7. Grundsätzlich ist die Generalversammlung nicht öffentlich.
8. Die Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Abstimmungen über Personen (einschließlich Wahl des Vorstands) sind grundsätzlich nicht offen. Auf Antrag von Vereinsmitgliedern können die Abstimmungen auch schriftlich durchgeführt werden.
9. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit der ¾ aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung allen anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
10. Die Mitglieder des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit für eine Wahlperiode von 2 Jahren, wenn erforderlich auch in einem zweiten Wahlgang, gewählt.
11. Eine außerordentliche Generalversammlung wird ein einberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder unter Angaben der Zweck und Gründen verlangt wird. Die Vorschriften über die ordentliche Generalversammlung gelten entsprechend.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
-Präsident
-Vizepräsident
-ein Beisitzer
-Vereinssekretär
-Kassenwart
2. Der Verein wird gerichtlich und außengerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten darunter von dem Präsidenten oder von dem Vizepräsidenten vertreten.
3. Der Vereinssekretär führt die Verwaltungstätigkeit in dem Verein, der Schriftverkehr und kümmert sich um Abwicklung laufenden Geschäfte des Vereins. Er untersteht der direkten Aufsicht des Präsidenten.
4. Der Vorstand wird von dem Präsident oder von dem Vizepräsident einberufen wenn erforderlich ist, jedoch mindestens 4 Mal jährlich. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftstätigkeit des Vereins. Die Vorstandssitzungen können auch unter Nutzung modernen Telekommunikationsmitteln (in System Tele- oder Videokonferenz) stattfinden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder vom Vizepräsident anwesend sind. Die Sitzung wird vor dem Präsidenten, bei dessen Abwesenheit von dem Vizepräsidenten geleitet.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit genommen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
6. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

§ 9 Kassenprüfung

Zur Prüfung der Vereinskasse, der laufenden Rechnungen und Belegen wird von der Generalversammlung einen Kassenprüfer bestellt. Er darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Das Ergebnis der Prüfungen hat der Kassenprüfer der Generalversammlung vorzutragen.

§ 10. Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung der Versammlung“.
2. Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn dies 1/3 von Mitgliedern des Vereins es verlangt. Die Auflösung kann nur einstimmig beschlossen werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein für Internationale Jugendarbeit Landesverein Württemberg e. V., Moserstraße 10, 70182 Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

§ 11. Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist das Gericht vom Sitz des Vereins. Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde (Finanzamt, usw) eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand i.S.d. § 26 BGB befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.

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